Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)                                                                           Stand : 19.Oktober 2021

 

 

Der AG akzeptiert und beachtet die in der Anlage zu diesen AGB über Inbetriebnahme- u. Wartungsarbeiten (Download) aufgeführten Hinweise und Einsatzbedingungen, welche Bestandteil der AGB sind.

 


Nachfolgend wird der/die Auftraggeber(in) als „AG“, der Auftragnehmer (Stefan Kraut-Telekommunikation) als „AN“ bezeichnet.

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Angebote

 

1.1

Sofern Art und Umfang der vom AN angebotenen Dienstleistungen oder Eigenschaften von Waren nicht in Textform als verbindlich beschrieben worden sind, gelten diese als unverbindliche Angaben, auf welche sich der AG nicht berufen kann, was insbesondere auf Waren zutrifft, deren Eigenschaften der AN entweder nicht detailliert überprüfen kann oder deren Überprüfung einen für den AN unangemessen hohen Aufwand darstellen würde.

1.2

Angebote ohne Angabe einer Gültigkeitsfrist gelten als freibleibend.



 2

 

Preise

 

2.1

Die vom AN angegebenen Preise sind auch wenn nicht explizit aufgeführt freibleibend und gelten nur für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen bzw. Folgeaufträge gelten als neue Aufträge.

2.2

Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Servicepreisliste.

2.3

In Preislisten oder in Prospekten angegebene Verkaufspreise bzw. unverbindliche Herstellerpreisempfehlungen gelten ausschließlich bis zum Erscheinen neuer Preislisten oder Prospekte und sind ebenfalls unverbindlich. Für vom AN nicht zu verantwortende Fehler bezüglich Preisangaben übernimmt der AN keine Haftung.

2.4

Alle in Preislisten, Angeboten oder in Prospekten angegebenen Preise gelten ab 76768 Berg ausschließlich Versand- und Versandnebenkosten.

2.5

 Versand-und Versandnebenkosten werden zum Selbstkostenpreis zzgl.  max. 10% sowie MwSt. berechnet.



3

 

Auftragserteilung / Schadensersatz / Anzahlung

 

3.1

Mit der Auftragserteilung an den AN, ungeachtet in welcher Form diese erfolgt, erkennt der AG die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des AN an.

3.2

Einkaufs- und / oder Zahlungsbedingungen des AG gelten für den AN nur, wenn  diese vom AN in Textform anerkannt wurden.

3.3

Tritt der AG ohne direkt vom AN zu verantwortenden Grund nach Ablauf einer ggf. bestehenden Widerrufsfrist vom Vertrag zurück, hat der AG dem AN den dadurch entgangenen Gewinn zu erstatten. Bei einer geleisteten Anzahlung hat der AG Anspruch auf anteilige Erstattung der geleisteten Anzahlung in Höhe des Betrages, welcher den entgangenen Gewinn des AN übersteigt.




Rechnungsstellung / Zahlung

 

4.1

Sofern seitens des AG technisch die Möglichkeit besteht Rechnungen in elektronischer Form z.B. per eMail o. Fax zu empfangen, stimmt der AG dieser Art der Zustellung zu. Ein Anrecht auf kostenlose, in Papierform zugestellte Rechnungen o.ä. besteht in diesem Fall nicht.

4.2

Als Zahlungsarten werden ausschließlich Banküberweisungen oder falls vereinbart Barzahlung akzeptiert.

4.3

Der in Rechnungen aufgeführte Zahlbetrag ist sofern keine anderslautende Zahlungsfrist vereinbart wurde, in jedem Fall spätestens bis zum       7. Tag nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Banküberweisungen gilt das Datum der Wertstellung.

4.4

Skonto- oder Rabattabzug kann nur nach Vereinbarung und für den Fall, dass keine Zahlungen aus vorangegangenen Rechnungen mehr offen sein sollten, vorgenommen werden.

4.5

Rechnungsbeträge bis netto € 50,-, sowie Rechnungen für erbrachte  Serviceleistungen und Reparaturkosten sind grundsätzlich vom Skontoabzug ausgeschlossen und gemäß 4.3 zahlbar.

4.6

Bei Zahlungsverzug ist der AN gem. § 288 BGB bzw. § 353 HGB dazu berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen i.H.v. 5%, bei Nichtverbrauchern i.H.v. 9% jeweils p.A. und über dem Basiszinssatz bzw. aus anderem Rechtsgrund auch höhere Zinsen gelten zu machen. Ferner ist der AN dazu berechtigt Verzugsschadensersatz wie z.B. Mahngebühren oder Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen. Bei Nichtverbrauchern ist der AN gem. § 288 BGB unabhängig von der Höhe der Forderung ferner zur Geltendmachung einer Mahnpauschale i.H.v.    € 40,- welche ggf. auf  Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, berechtigt. Zahlungsverzug beginnt ausdrücklich auch für Verbraucher sofern nicht vorher z.B. durch eine Erinnerung oder Mahnung ausgelöst, spätestens 30 Tage nach Ablauf der in der Rechnung aufgeführten Zahlungsfrist, ohne dass es einer Erinnerung oder Mahnung bedarf.



5

 

Lieferung / Gefahrübergang /Abnahme

 

5.1

Der AN ist zur Teil-Lieferung in für den AG zumutbarem Umfang berechtigt, wobei jede Lieferung rechtlich einem eigenständigen Vertrag gleichgesetzt ist.

5.2

Die Gefahr an der gelieferten Sache geht spätestens mit Lieferung an den AG über, was sich bei Werkverträgen auch auf Leistungen welche vor Abnahme erbracht wurden bezieht. Sofern es sich nicht gem. § 474 BGB um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, gilt bei Lieferung durch Versand  der Gefahrübergang nach § 447 BGB.

5.3

Bei Werkverträgen gilt das Werk als abgenommen, wenn der AG entweder den Erhalt der gelieferten Ware sowie die auftragsgemäße Ausführung der Arbeiten bestätigt, die vom AN dafür gestellte Rechnung ohne Einwände ausgeglichen oder nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Werks gegenüber dem AN einen wesentlichen Mangel in Textform reklamiert hat. Eine förmliche Abnahme ist nur bei entsprechender Vereinbarung erforderlich.

5.4

Der AG ist nicht dazu berechtigt wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme des Werks zu verweigern.



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An- und Abfahrt

 

6.1

Für An- und Abfahrten wird mittels eines Routenplaners, Navigationssystems o.ä. die Entfernung bei Nutzung des bez. der Fahrtzeit schnellsten Weges zwischen meinem Firmensitz in Berg und dem Ort der Leistungserbringung, welcher nicht unbedingt der kürzesten Fahrtstrecke entsprechen muss ermittelt, auf volle Kilometer aufgerundet und anhand der so ermittelten Entfernung gemäß Servicepreisliste eine An-/Abfahrtspauschale berechnet.

6.2

Sollten auftragsbezogene, weitere Fahrten anfallen, so werden diese gemäß Servicepreisliste, der gefahrenen Strecke und der dafür aufgewendeten Fahrtzeit des Personals berechnet.

6.3


Angefallene Park-, Fähr- und Mautgebühren o.ä. sind nicht in der unter 6.1 genannten Pauschale enthalten und werden dem AG in Rechnung gestellt.



7

 

 Auftragsausführung

7.1

Der AG akzeptiert und beachtet die in der Anlage zu diesen AGB über Inbetriebnahme- u. Wartungsarbeiten (Download) aufgeführten Hinweise und Einsatzbedingungen, welche Bestandteil der AGB sind.

7.2

Der AN ist dazu berechtigt zur Ausführung von Servicearbeiten Subunternehmer welche in dessen Namen und Auftrag auftreten einzusetzen.

7.3

Eingesetzte Mitarbeiter bzw. Subunternehmer handeln im Rahmen der auszuführenden Tätigkeiten im Auftrag des AN sind aber nicht dazu berechtigt, rechtsverbindliche Vereinbarungen o.ä. mit dem AG zu treffen.



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Mängelrügen / Schadensersatz

 

8.1

Mängelrügen sind vom AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Lieferung bzw. Leistungserbringung in Textform zu erheben. Die Gewährleistungsfristen gemäß 9.1 bleiben davon unberührt.

8.2

Wurde ein gerügter Mängel anerkannt, gelten die gesetzlichen Regelungen bezüglich Nachbesserung, Umtausch oder Wandelung.

8.3

Schadensersatzansprüche sind auf die Sachmängelhaftung max. in Höhe des anteiligen Auftragswertes begrenzt der den Schaden betrifft und verjähren nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelhaftungsansprüche. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.Weitergehende Schadensersatzansprüche wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der AN und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.



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Gewährleistung / Garantie / Haftung bei Vermittlungsleistungen

 

9.1

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Beim Verkauf von gebrauchten Waren, wozu auch Vorführgeräte zählen, an Verbraucher ist die Sachmängelhaftung auf 12 Monate, an Nichtverbraucher auf 6 Monate begrenzt. Kulanzleistungen begründen in keinem Fall in irgendeiner Form die Anerkennung eines Gewährleistungsanspruches oder sonstige Rechte.

9.2

Herstellergarantien umfassen ungeachtet ob diese kostenfrei oder gegen Bezahlung gegeben/erhalten wurden, ausschließlich die in den jeweiligen Garantiebedingungen beschriebenen Leistungen. Darüber hinaus anfallender Aufwand wie z.B. Fehlersuche, An- / Abfahrt, Techniker-Einsatz vor Ort oder per Fernwartung, Versand- und Versandnebenkosten usw., welche gemäß den Herstellergarantiebedingungen nicht ausdrücklich vom Hersteller übernommen werden, sind darin nicht enthalten und stellen kostenpflichtige, durch den AG zu tragende Leistungen dar. Vom Hersteller im Rahmen der Herstellergarantie gewährte Garantieleistungen sind alleine nicht dazu geeignet Gewährleistungsansprüche zu begründen.

9.3

Geräte können nur unter Beifügung einer ausführlichen Fehlerbeschreibung zur Überprüfung bzw. Reparatur angenommen werden. Sofern dem keine anderslautende, gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vereinbarungen entgegenstehen, gilt „Bring-Pflicht“ durch den AG.

9.4

Bei unberechtigten Reklamationen ist der AN zur Berechnung einer Überprüfungspauschale i.H.v. min. € 30,- zzgl. MwSt. oder nach den jeweils gültigen Kostensätzen für Servicearbeiten, sowie für den Fall, dass der Umstand der unberechtigten Reklamation nicht bereits bei der durchgeführten Überprüfung durch den AN festgestellt werden konnte, zusätzlich zur Berechnung der von der jeweiligen Servicestelle der Servicestelle des reklamierten Produkts in Rechnung gestellten Überprüfungs- und ggf. Reparaturkosten zzgl. aller Kosten für Versand – und Versandnebenkosten, sowie sonstiger, tatsächlich angefallenen Bearbeitungskosten berechtigt.

9.5

Konfigurationsarbeiten oder ähnliche Dienstleistungen gelten als auftragsgemäß erbracht sofern diese zumindest überwiegend die beauftragten Eigenschaften aufweisen, sowie die Hauptfunktion der erbrachten Dienstleistung im Wesentlichen und ohne Fehler welche den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder vereinbarten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern so erfüllt wurden, dass diese zum Zeitpunkt der Ausführung den technischen Möglichkeiten der konfigurierten Einrichtung bzw. des Programmes nach dessen Dokumentation und ggf. dort vorhandenen Sicherheitshinweisen entsprachen, sowie dem keine durch den AG zu verantwortende Umstände entgegenstanden, welche die auftragsgemäße Ausführung verhinderten.

9.6

Auch wenn für gelieferte Einrichtungen oder Programme kostenfreie Aktualisierungen verfügbar sind, besteht kein Anspruch darauf, dass der AN diese kostenfrei auf aktuellem Stand hält bzw. den AG über deren Verfügbarkeit unterrichtet. Lehnt der AG eine zur Behebung von Fehlern vorgeschlagene Aktualisierung einer Firmware, eines Programmes o.ä. für eine Einrichtung bzw. Anpassung der schon erbrachten Dienstleistung ab, erlischt dessen Gewährleistungsanspruch zumindest auf die davon direkt betroffenen Elemente.

9.7

Hatten der AG oder Dritte die Möglichkeit eine durch den AN erbrachte  Dienstleistung zu verändern was z.B. dann eintritt, wenn der AG Administrator-Rechte zu den Einrichtungen oder Programmen hat und/oder wurde seitens des AG vom AN nicht zu verantwortender Zugriff auf die Einrichtung an welcher die Dienstleistung erbracht wurde z.B. durch unsichere Portweiterleitung oder unsichere Passwörter begünstigt, trägt bei vom AG behaupteten Mängeln an dieser Dienstleistung der AG die Beweislast dafür, dass die durch den AN erbrachte Dienstleistung zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung mangelhaft war.

9.8

Haftung bei Vermittlungsleistungen besteht nur für die Erbringung der ordnungsgemäßen Vermittlung, nicht für unverschuldete Störungen oder Verzögerungen z.B. bei der Übermittlung durch Datenübertragung.



10

 

Eigentumsvorbehalt

 

10.1

Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware und/oder die Nutzungsrechte einer Dienstleistung bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dieser Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen uneingeschränktes Eigentum des AN.

10.2

Dem AG ist die Verpfändung und/oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Pfändungen oder sonstige belastende Verfügungen durch Dritte hat der AG unverzüglich mitzuteilen.

10.3

Durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder sonstige Geschäftsvorfälle entstehende Forderungen des AG gegenüber Dritten, tritt dieser mit Eingang einer Geschäftsbeziehung an den AN.



11

 

Datenverarbeitung

 

11.1

Der AG willigt ein, dass dessen die Geschäftsbeziehung betreffenden , sowie auch auftragsbedingt erhobenen Daten gemäß geltendem Recht wie in der Datenschutzerklärung beschrieben gespeichert und verwendet werden dürfen.



 12

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht,  Wirksamkeit

 

12.1

Erfüllungsort ist für AG und AN 76768 Berg, was nicht für Verbraucher gilt.

12.2

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, ist für AG und AN 76870 Kandel bzw. nach Wahl des AN Sitz des AG, was nicht für Verbraucher gilt.

12.3

Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 und das sogenannte „Haager internationale Kaufrecht“ finden keine Anwendung.

12.4

Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Individual-Vereinbarungen bedürfen der Textform was auch für die Aufhebung der Textform gilt.

12.5

Diese AGB ersetzen alle vorangegangenen Versionen und gelten für alle ab Inkrafttreten dieser AGB getroffenen Vereinbarungen jedweder Art.

12.6

Bei Dauerschuldverhältnissen o.ä. gelten sofern zwischen AG und AN keine Anpassung an diese AGB vereinbart wurde, weiterhin die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB.